Allgemeine Geschäftsbedingungen für Onlinewerbung und Produktion von Werbemitteln der Freelancer Network Antje Wedler


I. Präambel

freelancer NETWORK Antje Wedler ( nachfolgend „Anbieter“) betreibt im Internet unter der URL www.tvcityguide.com eine Internetpräsenz mit dem Zweck der touristischen Vermarktung von Städten und stellt dort Flächen für Onlinewerbung zur Verfügung, die von Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend „Auftraggeber“) belegt werden können („ Werbeauftrag“).

"Werbeauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel eines Auftraggebers in Online-Medien (einschließlich Informations- und Kommunikations-diensten wie z.B. Newsletter), insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung.

freelancer Network Antje Wedler bietet ihren Kunden auch die Produktion von Werbemitteln an („ Produktionsauftrag“). Hierzu kann sie sich geeigneter Dienstleister bzw. Spezialisten bedienen. „ Produktionsauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Produktion von Werbefilmen sowie die Erstellung von Grafiken und Standbildern. Für den Werbe- und Produktionsauftrag gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Anbieters, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Werbe- und Produktionsaufträge des Auftraggebers, auch wenn auf diese nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wurde.

II. Vertragsabschluss und Ablehnungsbefugnis


 

1. Vertragsschluss

a) Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch schriftliche oder durch e-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrages durch den Anbieter zustande. Sofern der Anbieter ohne eine solche Bestätigung ein Werbemittel des Kunden veröffentlicht, liegt darin die Bestätigung des Auftrages. Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
b) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, werden diese nur für namentlich benannte Werbungstreibende angenommen. Der Anbieter ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis (Bevollmächtigung) zu verlangen.

2. Abwicklungsfrist

Ist dem Auftraggeber im Werbeauftrag das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Werbeauftrag innerhalb eines Kalenderjahres seit Abschluss abzuwickeln.

3. Auftragserweiterung

Der Anbieter erbringt ausschließlich die im Vertrag aufgeführten Leistungen. Erweiterungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, innerhalb des vereinbarten Zeitraumes unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität auch über die im Werbeauftrag genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen.

4. Ablehnungsbefugnis

a) Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - abzulehnen bzw. zu sperren, wenn er zu der Auffassung gelangt, dass deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet oder deren Veröffentlichung für den Anbieter wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
b) Insbesondere kann der Anbieter ein bereits veröffentlichtes Werbemittel sperren, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch ein Link verwiesen wird, und hierdurch die Voraussetzungen des Abschnitt II Ziffer 4. a) erfüllt werden. Sofern einer der vorstehend aufgeführten Fälle vorliegt, wird der Anbieter den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, dass der Anbieter das Werbemittel nicht veröffentlichen bzw. sperren wird.
c) In den unter den Absätzen 4. a) und b) beschriebenen Fällen stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Anbieter zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche.

III. Werbeauftrag


1. Werbemittel

a) Werbemittel können aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen: Bild, Ton, Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (v.a. Werbefilme) sensitive Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link)
b) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nicht über die Werbemittel auf irgendwelche Daten oder andere Websites zugegriffen werden kann, die gegen die Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen und insbesondere keine sittlich anstößigen ( insbesondere rassistischen, pornografischen, gewaltverherrlichenden, beleidigenden, obszönen) Inhalte aufweisen. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, findet Abschnitt III Ziffer 5 a) bis c) entsprechende Anwendung.

2. Platzierung

a) Werbemittel werden auf den einvernehmlich oder nach billigem Ermessen festgelegten Werbeplätzen und grundsätzlich zu den vertraglich bestimmten Schaltzeiträumen platziert. Soweit es dem Anbieter angesichts der Gestaltung des Werbemittels oder des Werbeumfeldes erforderlich erscheint, darf er jedem Werbemittel eine deutliche Kennzeichnung als Werbung hinzufügen (vgl. Abschnitt III Ziffer 1 b)), ohne dass dies einer Genehmigung des Auftraggebers bedarf. Grundsätzlich ist jedoch der Auftraggeber zu einer solchen Kennzeichnung bereits bei der Erstellung der Werbung verpflichtet, soweit dies gesetzlich erforderlich und ihm erkennbar ist.
b) Der Anbieter ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes des Werbemittels grundsätzlich frei, soweit nicht vertraglich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

3. Verbundwerbung

Verbundwerbung, d.h. die Zusammenfassung von Werbung für mehrere Werbungstreibende, bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Hierin sind die Werbungstreibenden namentlich genau zu bezeichnen. Der Anbieter ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages berechtigt.

4. Datenanlieferung

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des Anbieters entsprechen de Werbemittel rechtzeitig und vollständig vor Schaltungsbeginn anzuliefern sowie sicherzustellen, dass durch die Werbemittel keine Gefahren ausgehen, etwa durch Viren oder sonstige technische Probleme. Sollten dem Anbieter aus der Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Werbemittel Schäden entstehen, hat der Auftraggeber für diese einzutreten. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Werbeschaltung übernommen werden.
b) Für jeden Werbespot, der nicht vom Anbieter produziert wird, liefert der Auftraggeber ein ...(Filmformat bitte konkretisieren)..... Bei anderem Format wird dem Auftraggeber die Überspielung zum Selbstkostenpreis zusätzlich berechnet. Alle sonstigen Vorlagen müssen, falls sie nicht vom Anbieter erstellt werden, per e-Mail als Bilddateien, die die vorgegebenen Pixel-Formate aufweisen, geliefert werden.
c) Der Auftraggeber wird baldmöglichst und unter Angabe von Gründen benachrichtigt, wenn entdeckt wird, dass Werbemitteldaten und -materialien unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen. Der Auftraggeber trägt das Risiko bei der Übermittlung von Werbemitteldaten und -materialien. Die Werbemitteldaten und -materialien und sonstige Informationen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: freelancer NETWORK Antje Wedler Leonardo-da-Vinci-Str. 2 01326 Dresden oder per e-Mail an werbung@tvcityguide.com
d) Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.
e) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderung des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.

5. Rechtegewährleistung

a) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt, keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt und die Werbemittel keine sittlich anstößigen Inhalte aufweisen. Der Auftraggeber stellt den Anbieter im Rahmen des Werbeauftrages von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung entsprechender Rechte oder Bestimmungen geltend gemacht werden. Ferner wird der Anbieter von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
c) Die Ziffern 5a) und b) gelten im Falle der Einleitung eines behördlichen oder strafrechtlichen Verfahrens gegen den Anbieter aufgrund eines Werbemittels vom Auftraggeber entsprechend.
d) Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in den für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.

6. Leistungsstörungen

Fällt die Durchführung eines Auftrages aus Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, so wird die Durchführung des Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen. Im Falle, dass die Durchführung des Auftrages nicht innerhalb angemessener und zumutbarer Zeit nachgeholt werden kann, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung der von ihm insoweit entrichteten Vergütung. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

7. Gewährleistung des Anbieters

a) Der Anbieter gewährleistet im Rahmen des üblichen technischen Standards die bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Die Gewährleistung gilt nicht für unerhebliche Fehler bei der Wiedergabe des Werbemittels. Ferner gilt die Gewährleistung nicht bei Fehlern, die durch technische Störungen, insbesondere einem Leitungs- und/oder Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder durch eine Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxies (Zwischenspeichern) oder durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert hervorgerufen wurden und der Anbieter dies nicht zu vertreten hat. Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
b) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche, soweit die ungenügende Veröffentlichung hierauf beruht. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist. Der Auftraggeber hat das in Auftrag gegebene Werbemittel unverzüglich nach seiner ersten Schaltung zu prüfen und einen eventuellen Mangel, der sich zeigt, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Schaltung schriftlich gegenüber dem Anbieter anzuzeigen. Sofern keine Mangelanzeige des Auftraggebers innerhalb dieses Zeitraumes beim Anbieter erfolgt, gilt die Ausführung des Auftrages als genehmigt. Im Fall einer vom Anbieter zu vertretenden mangelhaften Ausführung des Auftrages, über die der Auftraggeber, wie oben niedergelegt, beim Anbieter rechtzeitig Anzeige gemacht hat, ist die Haftung auf Nachbesserung bzw. Ersatzveröffentlichung beschränkt. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, hat der Auftraggeber die Wahl, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) insoweit zu verlangen. 8. Kündigung In einzelnen begründeten Fällen kann der Anbieter dem Auftraggeber bis zu 6 Wochen vor der ersten Schaltung der Werbung nach eigenem Ermessen eine Kündigungsmöglichkeit einräumen, in ganz begründeten Fällen auch noch bis zu 3 Wochen vor der ersten Schaltung. Ein Antrag auf Einräumung eines Kündigungsrechts ist in jedem Fall schriftlich oder per e-Mail an den Anbieter zu richten. Für Werbung, die unmittelbar in die Gestaltung der Informationen durch den Anbieter einbezogen sind (Sponsoring), besteht keine Kündigungsmöglichkeit.

IV. Produktionsauftrag


1.Produktion von Werbemitteln

Der Auftraggeber kann die Produktion von Werbemitteln beauftragen. Hierzu zählen insbesondere Werbefilme, Graphiken und Standbilder.

2.Produktionsvereinbarung

a) Der Umfang von Produktionen wird ausschließlich durch schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarungen bestimmt. Erfolgt keine vorherige Vereinbarung, setzt der Anbieter den Umfang der Arbeiten unter Berücksichtigung der Mitteilungen und Wünsche des Auftraggebers nach billigem Ermessen fest. Die Erklärung des Umfangs erfolgt formlos während der Produktionsarbeiten. Der Auftraggeber kann gegen gesonderte Vergütung die Mitteilung in Form eines schriftlichen Konzeptes fordern. Der Auftraggeber hat unverzüglich schriftlich zu widersprechen, falls er Einwände hat.
b) Änderungen am vertraglich bestimmten Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch den Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Der Anbieter wird die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Der Anbieter hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen.
c) Sofern nicht bereits vorab schriftlich oder mit schriftlicher Bestätigung verbindlich vereinbart, werden Termine für Dreh- und Produktionsarbeiten einvernehmlich festgesetzt. Festgesetzte Termine für Dreharbeiten, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert werden, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
d) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Gestellung von Studios, Drehorten und/ oder Räumlichkeiten, Darstellern, Publikum, Dekoration, Fundus, Maske, besonderer Beleuchtung und Filmmusik vom Anbieter nicht geschuldet. Bei entsprechendem Verlangen des Auftraggebers kann entsprechender Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

3.Mitwirkungspflichten

a) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der erforderliche Entscheidungen selbst treffen oder kurzfristig herbeiführen kann. Die Erreichbarkeit des Ansprechpartners muss gewährleistet sein.
b) Der Auftraggeber unterstützt den Anbieter bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu zählt insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Information, Daten- und Bildmaterial. Der Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter rechtzeitig und für einen angemessenen Zeitraum zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung.
c) Bei Dreharbeiten in Räumen und unter Darstellung von Personen stellt der Auftraggeber sicher, dass die erforderlichen Rechtseinräumungen durch die Rechteinhaber für die Vertragszwecke erfolgen, z.B. Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Mitarbeitern.
d) Der Auftraggeber sorgt dafür, die Produktionsarbeiten ohne Behinderung durchgeführt werden können und der Zutritt zu den für die Leistungserbringung notwendigen Räumen wird.
e) Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, dem Anbieter im Rahmen der Vertragsdurchführung Bild-, Ton-, Textmaterialien zu beschaffen, sind diese umgehend und in den gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, das der Anbieter die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
f) Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
g) Bei erheblichen Verzögerungen der Produktionsarbeiten infolge Verstoß gegen vorgenannte Pflichten werden dem Auftraggeber zusätzliche Arbeits- und Wartezeiten berechnet.

4.Abnahme

Dem Auftraggeber wird das Ergebnis der Produktion nach Abschluss der Produktionsarbeiten mit der Aufforderung zur Abnahme versandt. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung erfolgen, andernfalls gilt die Produktion als mangelfrei abgenommen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

5.Nutzungsrechte

Sämtliche Urheberrechte verbleiben beim Anbieter. Soweit nicht anders vereinbart werden dem Auftraggeber ausschließlich folgende Nutzungsrechte vereinbart:
a) Recht zur Ausstrahlung des Werbefilms im Internet unter der URL www.tvcityguide.com/de.
b) Recht zur Ausstrahlung im Internet unter der eigenen URL des Auftraggebers.
c) Recht zur Ausstrahlung und Wiedergabe in den Räumen des Geschäftssitzes des Auftraggebers. Weitere Rechtseinräumungen, insbesondere die Ausstrahlung auf Messen und Veranstaltungen, Übersendung an Vertragspartner, die Wiedergabe in Fernsehprogrammen und anderen Medien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Anbieter. Hierfür können angemessene Gebühren, verlangt werden.

6.Eigentumsvorbehalt

Gelieferte und übergebene Werbematerialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Anbieters. Sämtliche Rechtseinräumungen erfolgen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung geschuldeter Vergütung und Gebühren. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Auftraggeber die Verwendung erbrachter Leistungen nur widerruflich gestattet. Nach dem Eintritt von Verzug kann der Anbieter den Einsatz solcher Leistungen widerrufen.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Preise

a) Grundsätzlich gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten Preise. Soweit nicht vertraglich ausgeschlossen, ist der Anbieter bei unbefristet oder länger als 6 Monaten laufenden Aufträgen zu Preisänderungen berechtigt. Diese können frühestens 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen und werden einen Monat nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber wirksam. Der Auftraggeber hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung. Das Sonderkündigungsrecht muss binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preisanpassung schriftlich gegenüber dem Anbieter erklärt werden.
b) Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten; sie wird in der gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt. Der Grundpreis ist die Vergütung für die Schaltung der Werbung. Er enthält keine Produktionskosten oder sonstigen Kosten, wie z.B. für die Werbeausstrahlung anfallende urheber- bzw. leistungsschutzrechtliche Vergütungen an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA). Diese Zusatzkosten werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
c) Nachlässe und Skonti werden nur gewährt, wenn dies im Auftrag verbindlich vereinbart wurde oder sich aus einer in Bezug genommenen Preisliste ergeben.

2. Rabatte

Rabatte werden ebenfalls nur gewährt, wenn sie vertraglich vereinbart wurden oder sich aus einer Preisliste ergeben. Vereinbarte bzw. aufgeführten Rabatte werden auf die Gesamtrechnungssumme für ausgestrahlte Werbung innerhalb eines Kalenderjahres gewährt. Rabattangaben im Rahmen der Auftragsabwicklung auf maschinell erstellten Belegen sind daher nur als vorläufig zu betrachten.

3. Agenturvergütung

Für alle Werbeaufträge, die über eine Agentur und sonstige Werbemittler abgeschlossen werden, wird eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf das Rechnungsnetto gewährt, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Umsatzsteuer, nach Abzug von Nachlässen und Rabatten, aber vor Skonto. Dies setzt den Eingang der vollständigen Zahlung voraus. Ein Rechtsanspruch auf Provisionsgewährung und –höhe besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preislisten des Anbieters zu halten.

4. Nachlasserstattung

a) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass an den Anbieter zu erstatten.
b) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Kalenderjahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf einen Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

5. Zahlungsbedingungen

a) Der Auftraggeber ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, grundsätzlich vorleistungsverpflichtet, wonach er den ihm in Rechnung gestellten Preis vor Veröffentlichung des Werbemittels an den Anbieter zu entrichten hat. Zahlungen des Auftraggebers sind fällig innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt.
b) Soweit der Auftraggeber Zahlungen trotz Fälligkeit ganz oder teilweise nicht bewirkt, kommt er durch Mahnung oder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht, und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
c) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von einer Vorauszahlung des jeweiligen Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
d) Dem Auftraggeber ist es nur gestattet, mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufzurechnen.

VI. Haftung und Verjährung


1. Haftung

a) Für Schäden des Auftraggebers, gleich woraus diese resultieren, haftet der Anbieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, seiner Angestellten sowie Erfüllungsgehilfen. Dies gilt entsprechend im Falle der Verletzung vor- oder nebenvertraglicher Pflichten, bei unerlaubter Handlung, bei Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei Verzug und Unmöglichkeit.
b) Sofern der Anbieter für Schäden haftet, haftet der Anbieter der Höhe nach nur insoweit, als diese für den Anbieter vorhersehbar waren. Die Haftung des Anbieters ist in diesen Fällen der Höhe nach begrenzt auf Euro 100.000,00 (einhunderttausend Euro). Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern der Schaden darauf beruht, dass ein gesetzlicher Vertreter oder ein leitender Angestellter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ist der Auftraggeber kein Kaufmann, haftet der Anbieter auch bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von sonstigen Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
c) Die in Abschnitt VI Ziffer 1 a) und b) vorgenommenen Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung von Kardinalpflichten, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei einem arglistigen Verhalten sowie einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Verjährung

Sämtliche Ansprüche gegen den Anbieter verjähren ein Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn, falls nicht gesetzlich eine kürzere Frist bestimmt ist.

VII. Sonstige Regelungen


1. Datenschutz

Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.

2. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen nach dem Vertrag ist ebenfalls der Sitz des Anbieters.

3. Sonstige Regelungen

a) Der Werbe- und Produktionsauftrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
b) Ergänzungen und/oder Abänderungen des Werbe- und Produktionsauftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt gleichermaßen für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
c) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Werbe-/Produktionsauftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die unwirksame Bestimmung, bzw. unwirksamen Bestimmungen sollen vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine oder mehrere rechtswirksame Regelung oder Regelungen ersetzt werden, die dem von den Vertragsparteien mit der oder den unwirksamen Bestimmung/en erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.

Dresden, den 03.06.2007