Allgemeine Geschäftsbedingungen für Onlinewerbung und Produktion von Werbemitteln der
Freelancer Network Antje Wedler
I. Präambel
freelancer NETWORK Antje Wedler ( nachfolgend „Anbieter“) betreibt im Internet
unter der URL
www.tvcityguide.com eine Internetpräsenz mit dem Zweck der
touristischen Vermarktung von Städten und stellt dort Flächen für Onlinewerbung zur Verfügung, die
von Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend „Auftraggeber“) belegt werden können
(„ Werbeauftrag“).
"Werbeauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag
über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel eines Auftraggebers in
Online-Medien (einschließlich Informations- und Kommunikations-diensten wie z.B. Newsletter),
insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung.
freelancer Network Antje Wedler bietet ihren Kunden auch die Produktion von Werbemitteln an („
Produktionsauftrag“). Hierzu kann sie sich geeigneter Dienstleister bzw. Spezialisten bedienen. „
Produktionsauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag
über die Produktion von Werbefilmen sowie die Erstellung von Grafiken und Standbildern. Für den
Werbe- und Produktionsauftrag gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Anbieters, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil
bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist, soweit sie
mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Werbe- und
Produktionsaufträge des Auftraggebers, auch wenn auf diese nicht nochmals ausdrücklich Bezug
genommen wurde.
II. Vertragsabschluss und Ablehnungsbefugnis
1. Vertragsschluss
a) Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch schriftliche oder durch e-Mail
erfolgende Bestätigung des Auftrages durch den Anbieter zustande. Sofern der Anbieter ohne eine
solche Bestätigung ein Werbemittel des Kunden veröffentlicht, liegt darin die Bestätigung des
Auftrages. Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde.
b) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, werden diese nur für namentlich benannte
Werbungstreibende angenommen. Der Anbieter ist berechtigt, von der Werbeagentur einen
Mandatsnachweis (Bevollmächtigung) zu verlangen.
2. Abwicklungsfrist
Ist dem Auftraggeber im Werbeauftrag das Recht zum Abruf einzelner
Werbemittel eingeräumt, so ist der Werbeauftrag innerhalb eines Kalenderjahres seit Abschluss
abzuwickeln.
3. Auftragserweiterung
Der Anbieter erbringt ausschließlich die im Vertrag aufgeführten
Leistungen. Erweiterungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Auftraggeber ist jedoch
berechtigt, innerhalb des vereinbarten Zeitraumes unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität auch
über die im Werbeauftrag genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen.
4. Ablehnungsbefugnis
a) Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge - auch einzelne Abrufe
im Rahmen eines Abschlusses - abzulehnen bzw. zu sperren, wenn er zu der Auffassung gelangt, dass
deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Inhalt vom Deutschen
Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet oder deren Veröffentlichung für den Anbieter
wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
b) Insbesondere kann der Anbieter ein bereits veröffentlichtes Werbemittel sperren, wenn der
Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten
nachträglich verändert werden, auf die durch ein Link verwiesen wird, und hierdurch die
Voraussetzungen des Abschnitt II Ziffer 4. a) erfüllt werden. Sofern einer der vorstehend
aufgeführten Fälle vorliegt, wird der Anbieter den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren,
dass der Anbieter das Werbemittel nicht veröffentlichen bzw. sperren wird.
c) In den unter den Absätzen 4. a) und b) beschriebenen Fällen stehen dem Auftraggeber
keinerlei Ansprüche gegen den Anbieter zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche.
III. Werbeauftrag
1. Werbemittel
a) Werbemittel können aus einem oder mehreren der genannten Elemente
bestehen: Bild, Ton, Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (v.a. Werbefilme) sensitive Fläche, die bei
Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten
herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link)
b) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als
Werbung deutlich kenntlich gemacht. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nicht über die
Werbemittel auf irgendwelche Daten oder andere Websites zugegriffen werden kann, die gegen die
Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen und insbesondere keine sittlich anstößigen ( insbesondere
rassistischen, pornografischen, gewaltverherrlichenden, beleidigenden, obszönen) Inhalte aufweisen.
Sollte dies gleichwohl der Fall sein, findet Abschnitt III Ziffer 5 a) bis c) entsprechende
Anwendung.
2. Platzierung
a) Werbemittel werden auf den einvernehmlich oder nach billigem Ermessen
festgelegten Werbeplätzen und grundsätzlich zu den vertraglich bestimmten Schaltzeiträumen
platziert. Soweit es dem Anbieter angesichts der Gestaltung des Werbemittels oder des Werbeumfeldes
erforderlich erscheint, darf er jedem Werbemittel eine deutliche Kennzeichnung als Werbung
hinzufügen (vgl. Abschnitt III Ziffer 1 b)), ohne dass dies einer Genehmigung des Auftraggebers
bedarf. Grundsätzlich ist jedoch der Auftraggeber zu einer solchen Kennzeichnung bereits bei der
Erstellung der Werbung verpflichtet, soweit dies gesetzlich erforderlich und ihm erkennbar ist.
b) Der Anbieter ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes des Werbemittels
grundsätzlich frei, soweit nicht vertraglich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
3. Verbundwerbung
Verbundwerbung, d.h. die Zusammenfassung von Werbung für mehrere
Werbungstreibende, bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Hierin
sind die Werbungstreibenden namentlich genau zu bezeichnen. Der Anbieter ist zur Erhebung eines
Verbundzuschlages berechtigt.
4. Datenanlieferung
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem
Format oder technischen Vorgaben des Anbieters entsprechen de Werbemittel rechtzeitig und
vollständig vor Schaltungsbeginn anzuliefern sowie sicherzustellen, dass durch die Werbemittel
keine Gefahren ausgehen, etwa durch Viren oder sonstige technische Probleme. Sollten dem Anbieter
aus der Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Werbemittel Schäden entstehen, hat der
Auftraggeber für diese einzutreten. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung kann
keine Gewähr für die ordnungsgemäße Werbeschaltung übernommen werden.
b) Für jeden Werbespot, der nicht vom Anbieter produziert wird, liefert der Auftraggeber ein
...(Filmformat bitte konkretisieren)..... Bei anderem Format wird dem Auftraggeber die Überspielung
zum Selbstkostenpreis zusätzlich berechnet. Alle sonstigen Vorlagen müssen, falls sie nicht vom
Anbieter erstellt werden, per e-Mail als Bilddateien, die die vorgegebenen Pixel-Formate aufweisen,
geliefert werden.
c) Der Auftraggeber wird baldmöglichst und unter Angabe von Gründen benachrichtigt, wenn
entdeckt wird, dass Werbemitteldaten und -materialien unbrauchbar sind oder sonst nicht den
vertraglichen Vorgaben entsprechen. Der Auftraggeber trägt das Risiko bei der Übermittlung von
Werbemitteldaten und -materialien. Die Werbemitteldaten und -materialien und sonstige Informationen
sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: freelancer NETWORK Antje Wedler
Leonardo-da-Vinci-Str. 2 01326 Dresden oder per e-Mail an werbung@tvcityguide.com
d) Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner
letztmaligen Verbreitung.
e) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderung des
Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
5. Rechtegewährleistung
a) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des
Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt, keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche
Schutzrechte, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen
verletzt und die Werbemittel keine sittlich anstößigen Inhalte aufweisen. Der Auftraggeber stellt
den Anbieter im Rahmen des Werbeauftrages von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der
Verletzung entsprechender Rechte oder Bestimmungen geltend gemacht werden. Ferner wird der Anbieter
von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen
und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
c) Die Ziffern 5a) und b) gelten im Falle der Einleitung eines behördlichen oder
strafrechtlichen Verfahrens gegen den Anbieter aufgrund eines Werbemittels vom Auftraggeber
entsprechend.
d) Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien
aller Art, einschließlich Internet erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und
sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung,
Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in den für die
Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich
unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren
sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.
6. Leistungsstörungen
Fällt die Durchführung eines Auftrages aus Gründen aus, die der
Anbieter nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, so wird die Durchführung des
Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach
Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen. Im Falle, dass die
Durchführung des Auftrages nicht innerhalb angemessener und zumutbarer Zeit nachgeholt werden kann,
hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung der von ihm insoweit entrichteten Vergütung. Weitere
Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
7. Gewährleistung des Anbieters
a) Der Anbieter gewährleistet im Rahmen des üblichen
technischen Standards die bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Die Gewährleistung gilt nicht
für unerhebliche Fehler bei der Wiedergabe des Werbemittels. Ferner gilt die Gewährleistung nicht
bei Fehlern, die durch technische Störungen, insbesondere einem Leitungs- und/oder Rechnerausfall
aufgrund Systemversagens oder durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft-
und/oder Hardware (z.B. Browser) oder durch eine Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber
oder durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxies
(Zwischenspeichern) oder durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden
(fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten
Schaltung andauert hervorgerufen wurden und der Anbieter dies nicht zu vertreten hat. Bei einem
Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im
Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den
Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
b) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber
bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche, soweit die ungenügende Veröffentlichung hierauf
beruht. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht
vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist. Der Auftraggeber
hat das in Auftrag gegebene Werbemittel unverzüglich nach seiner ersten Schaltung zu prüfen und
einen eventuellen Mangel, der sich zeigt, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach der
Schaltung schriftlich gegenüber dem Anbieter anzuzeigen. Sofern keine Mangelanzeige des
Auftraggebers innerhalb dieses Zeitraumes beim Anbieter erfolgt, gilt die Ausführung des Auftrages
als genehmigt. Im Fall einer vom Anbieter zu vertretenden mangelhaften Ausführung des Auftrages,
über die der Auftraggeber, wie oben niedergelegt, beim Anbieter rechtzeitig Anzeige gemacht hat,
ist die Haftung auf Nachbesserung bzw. Ersatzveröffentlichung beschränkt. Sollte die Nachbesserung
fehlschlagen, hat der Auftraggeber die Wahl, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) insoweit zu verlangen. 8. Kündigung In einzelnen
begründeten Fällen kann der Anbieter dem Auftraggeber bis zu 6 Wochen vor der ersten Schaltung der
Werbung nach eigenem Ermessen eine Kündigungsmöglichkeit einräumen, in ganz begründeten Fällen auch
noch bis zu 3 Wochen vor der ersten Schaltung. Ein Antrag auf Einräumung eines Kündigungsrechts ist
in jedem Fall schriftlich oder per e-Mail an den Anbieter zu richten. Für Werbung, die unmittelbar
in die Gestaltung der Informationen durch den Anbieter einbezogen sind (Sponsoring), besteht keine
Kündigungsmöglichkeit.
IV. Produktionsauftrag
1.Produktion von Werbemitteln
Der Auftraggeber kann die Produktion von Werbemitteln
beauftragen. Hierzu zählen insbesondere Werbefilme, Graphiken und Standbilder.
2.Produktionsvereinbarung
a) Der Umfang von Produktionen wird ausschließlich durch
schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarungen bestimmt. Erfolgt keine vorherige
Vereinbarung, setzt der Anbieter den Umfang der Arbeiten unter Berücksichtigung der Mitteilungen
und Wünsche des Auftraggebers nach billigem Ermessen fest. Die Erklärung des Umfangs erfolgt
formlos während der Produktionsarbeiten. Der Auftraggeber kann gegen gesonderte Vergütung die
Mitteilung in Form eines schriftlichen Konzeptes fordern. Der Auftraggeber hat unverzüglich
schriftlich zu widersprechen, falls er Einwände hat.
b) Änderungen am vertraglich bestimmten Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch den
Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Der Anbieter wird die Auswirkungen des Änderungswunsches auf
die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Der Anbieter hat den durch das Änderungsverlangen
entstehenden Aufwand zu tragen.
c) Sofern nicht bereits vorab schriftlich oder mit schriftlicher Bestätigung verbindlich
vereinbart, werden Termine für Dreh- und Produktionsarbeiten einvernehmlich festgesetzt.
Festgesetzte Termine für Dreharbeiten, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert
werden, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
d) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Gestellung von Studios, Drehorten und/ oder
Räumlichkeiten, Darstellern, Publikum, Dekoration, Fundus, Maske, besonderer Beleuchtung und
Filmmusik vom Anbieter nicht geschuldet. Bei entsprechendem Verlangen des Auftraggebers kann
entsprechender Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
3.Mitwirkungspflichten
a) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der erforderliche
Entscheidungen selbst treffen oder kurzfristig herbeiführen kann. Die Erreichbarkeit des
Ansprechpartners muss gewährleistet sein.
b) Der Auftraggeber unterstützt den Anbieter bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten
Leistungen. Dazu zählt insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Information, Daten-
und Bildmaterial. Der Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter rechtzeitig
und für einen angemessenen Zeitraum zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung.
c) Bei Dreharbeiten in Räumen und unter Darstellung von Personen stellt der Auftraggeber
sicher, dass die erforderlichen Rechtseinräumungen durch die Rechteinhaber für die Vertragszwecke
erfolgen, z.B. Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Mitarbeitern.
d) Der Auftraggeber sorgt dafür, die Produktionsarbeiten ohne Behinderung durchgeführt werden
können und der Zutritt zu den für die Leistungserbringung notwendigen Räumen wird.
e) Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, dem Anbieter im Rahmen der
Vertragsdurchführung Bild-, Ton-, Textmaterialien zu beschaffen, sind diese umgehend und in den
gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, das der
Anbieter die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
f) Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
g) Bei erheblichen Verzögerungen der Produktionsarbeiten infolge Verstoß gegen vorgenannte
Pflichten werden dem Auftraggeber zusätzliche Arbeits- und Wartezeiten berechnet.
4.Abnahme
Dem Auftraggeber wird das Ergebnis der Produktion nach Abschluss der
Produktionsarbeiten mit der Aufforderung zur Abnahme versandt. Beanstandungen müssen unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung erfolgen, andernfalls gilt die
Produktion als mangelfrei abgenommen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
5.Nutzungsrechte
Sämtliche Urheberrechte verbleiben beim Anbieter. Soweit nicht anders
vereinbart werden dem Auftraggeber ausschließlich folgende Nutzungsrechte vereinbart:
a) Recht zur Ausstrahlung des Werbefilms im Internet unter der URL www.tvcityguide.com/de.
b) Recht zur Ausstrahlung im Internet unter der eigenen URL des Auftraggebers.
c) Recht zur Ausstrahlung und Wiedergabe in den Räumen des Geschäftssitzes des Auftraggebers.
Weitere Rechtseinräumungen, insbesondere die Ausstrahlung auf Messen und Veranstaltungen,
Übersendung an Vertragspartner, die Wiedergabe in Fernsehprogrammen und anderen Medien bedürfen der
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Anbieter. Hierfür können angemessene Gebühren,
verlangt werden.
6.Eigentumsvorbehalt
Gelieferte und übergebene Werbematerialien bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung im Eigentum des Anbieters. Sämtliche Rechtseinräumungen erfolgen unter der
aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung geschuldeter Vergütung und Gebühren. Bis zu
diesem Zeitpunkt ist dem Auftraggeber die Verwendung erbrachter Leistungen nur widerruflich
gestattet. Nach dem Eintritt von Verzug kann der Anbieter den Einsatz solcher Leistungen
widerrufen.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise
a) Grundsätzlich gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten
Preise. Soweit nicht vertraglich ausgeschlossen, ist der Anbieter bei unbefristet oder länger als 6
Monaten laufenden Aufträgen zu Preisänderungen berechtigt. Diese können frühestens 3 Monate nach
Vertragsabschluss erfolgen und werden einen Monat nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber
wirksam. Der Auftraggeber hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Preiserhöhung. Das Sonderkündigungsrecht muss binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe
der Preisanpassung schriftlich gegenüber dem Anbieter erklärt werden.
b) Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten; sie wird in der gesetzlich geltenden Höhe
zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt. Der Grundpreis ist die Vergütung für die Schaltung
der Werbung. Er enthält keine Produktionskosten oder sonstigen Kosten, wie z.B. für die
Werbeausstrahlung anfallende urheber- bzw. leistungsschutzrechtliche Vergütungen an
Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA). Diese Zusatzkosten werden, soweit sie anfallen, gesondert
berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
c) Nachlässe und Skonti werden nur gewährt, wenn dies im Auftrag verbindlich vereinbart wurde
oder sich aus einer in Bezug genommenen Preisliste ergeben.
2. Rabatte
Rabatte werden ebenfalls nur gewährt, wenn sie vertraglich vereinbart wurden
oder sich aus einer Preisliste ergeben. Vereinbarte bzw. aufgeführten Rabatte werden auf die
Gesamtrechnungssumme für ausgestrahlte Werbung innerhalb eines Kalenderjahres gewährt.
Rabattangaben im Rahmen der Auftragsabwicklung auf maschinell erstellten Belegen sind daher nur als
vorläufig zu betrachten.
3. Agenturvergütung
Für alle Werbeaufträge, die über eine Agentur und sonstige Werbemittler
abgeschlossen werden, wird eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf das Rechnungsnetto gewährt,
d.h. auf die Rechnungssumme ohne Umsatzsteuer, nach Abzug von Nachlässen und Rabatten, aber vor
Skonto. Dies setzt den Eingang der vollständigen Zahlung voraus. Ein Rechtsanspruch auf
Provisionsgewährung und –höhe besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Werbeagenturen und
sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit
den Werbungstreibenden an die Preislisten des Anbieters zu halten.
4. Nachlasserstattung
a) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter
nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den
Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass
an den Anbieter zu erstatten.
b) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde, rückwirkend Anspruch auf den
seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Kalenderjahres entsprechenden
Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste
zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf einen Nachlass erlischt, wenn er
nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
5. Zahlungsbedingungen
a) Der Auftraggeber ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
grundsätzlich vorleistungsverpflichtet, wonach er den ihm in Rechnung gestellten Preis vor
Veröffentlichung des Werbemittels an den Anbieter zu entrichten hat. Zahlungen des Auftraggebers
sind fällig innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt.
b) Soweit der Auftraggeber Zahlungen trotz Fälligkeit ganz oder teilweise nicht bewirkt,
kommt er durch Mahnung oder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei
Zahlungsverzug werden Zinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe berechnet. Der Anbieter kann bei
Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen, ohne
dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht, und für die restliche Schaltung
Vorauszahlung verlangen.
c) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den
Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von einer Vorauszahlung des jeweiligen
Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
d) Dem Auftraggeber ist es nur gestattet, mit rechtskräftig festgestellten oder
unbestrittenen Forderungen aufzurechnen.
VI. Haftung und Verjährung
1. Haftung
a) Für Schäden des Auftraggebers, gleich woraus diese resultieren, haftet der
Anbieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, seiner
Angestellten sowie Erfüllungsgehilfen. Dies gilt entsprechend im Falle der Verletzung vor- oder
nebenvertraglicher Pflichten, bei unerlaubter Handlung, bei Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie,
wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei Verzug und Unmöglichkeit.
b) Sofern der Anbieter für Schäden haftet, haftet der Anbieter der Höhe nach nur insoweit,
als diese für den Anbieter vorhersehbar waren. Die Haftung des Anbieters ist in diesen Fällen der
Höhe nach begrenzt auf Euro 100.000,00 (einhunderttausend Euro). Vorstehende Haftungsbegrenzung
gilt nicht, sofern der Schaden darauf beruht, dass ein gesetzlicher Vertreter oder ein leitender
Angestellter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ist der Auftraggeber kein Kaufmann,
haftet der Anbieter auch bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von sonstigen
Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
c) Die in Abschnitt VI Ziffer 1 a) und b) vorgenommenen Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
gelten nicht bei einer Verletzung von Kardinalpflichten, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften,
bei einem arglistigen Verhalten sowie einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Verjährung
Sämtliche Ansprüche gegen den Anbieter verjähren ein Jahr nach gesetzlichem
Verjährungsbeginn, falls nicht gesetzlich eine kürzere Frist bestimmt ist.
VII. Sonstige Regelungen
1. Datenschutz
Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.
2. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Anbieters. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen nach dem Vertrag ist ebenfalls der Sitz des
Anbieters.
3. Sonstige Regelungen
a) Der Werbe- und Produktionsauftrag und diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
b) Ergänzungen und/oder Abänderungen des Werbe- und Produktionsauftrages oder dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt gleichermaßen für den Verzicht
auf das Schriftformerfordernis.
c) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Werbe-/Produktionsauftrages oder dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die unwirksame Bestimmung, bzw. unwirksamen Bestimmungen
sollen vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine oder mehrere rechtswirksame
Regelung oder Regelungen ersetzt werden, die dem von den Vertragsparteien mit der oder den
unwirksamen Bestimmung/en erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.
Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.
Dresden, den 03.06.2007